STIFTUNGSZWECKE

 

(1) Die Stiftung dient der Förderung und Umsetzung der Jugendhilfe, der Altenhilfe und Mildtätigkeit. Sie fördert Wissenschaft und Forschung, dient der Pflege von Kunst und Kultur, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze, dem Umweltschutz, dem Wohlfahrtswesen, sie dient der Förderung des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde, sowie internationaler Beziehungen und somit auch der Völkerverständigung. Die räumliche Tätigkeit erstreckt sich auf die derzeitige Gemeinde Dreba/Thüringen. Eine Erweiterung auf angrenzende und umliegende Regionen ist durch Satzungsänderung möglich.

 

(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes können hinzuerworbene Immobilien zwecks Errichtung von Unterbringungsmöglichkeiten älterer und behinderter Menschen, sportlicher, kultureller und sonstiger Betätigung im Sinne des Stiftungszweckes zugunsten des geförderten Personenkreises genutzt, wie auch die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital, den Mieten und weiterer eventuell eingebrachter bzw. zugestifteter Grundstücke. Sollte die Gemeinde Dreba durch Zusammenlegung, Auflösung usw. nicht mehr eigenständig existieren, erfolgt die Förderung zugunsten der Rechtsnachfolger in einer Begrenzung auf das ehemalige Gemeindegebiet Dreba.

 

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

1. Förderung der ländlichen Kultur und Lebensweise und damit der Traditionspflege, des Brauchtums und der Heimatpflege im Bereich der Gemeinde Dreba etwa durch Unterstützung derartiger Veranstaltungen und Vereine;

 

2. Unterstützung und Durchführung von Projekten im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes auf dem Gebiet der Gemeinde Dreba, Dreba-Plothener Teichgebiet und der angrenzenden Gemeinden sowie zum Erhalt der Kulturlandschaft und Durchführung der Landschaftspflege, Erhaltung, Nutzung und Erweiterung der naturnahen Erholungs- vornehmlich der Waldgebiete;

 

3. Erhaltung, Restaurierung und Wiederbelebung denkmalgeschützter Bausubstanz, Einrichtungen und Gebäude sowie deren artgerechte Nutzung;

 

4. Unterstützung von Jugendprojekten, vornehmlich der Schulen und Jugendverbände durch finanzielle, ideelle und persönliche Hilfe bei Durchführung von Einzelprojekten und Unterstützung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, einschließlich der Ermöglichung der Teilnahme von Gemeindemitgliedern an derartigen Veranstaltungen auch außerhalb der Gemeinde;

 

5. Schaffung und Erhaltung von Sporteinrichtungen für eine sportliche Betätigung insbesondere für Jugendliche und Schulsport;

 

6. Schaffung und Unterstützung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten, insbesondere Kindergärten, Schulen und Blldungseinrichtungen sowie Spielplätzen usw.; ebenso Unterstützung dieser Bildungseinrichtungen bei Materialbeschaffung, Exkursionen usw. Eingeschlossen kann auch die finanzielle Hilfe bei der Aufbringung von Personalkosten sein;

 

7. Unterstützung hilfsbedürftiger und auf Sozialhilfe angewiesener Personen, insbesondere Jugendlicher und älterer Menschen zwecks Ermöglichung eines menschenwürdigen und sozial angemessenen Lebensstandards in der bisherigen Umgebung durch Organisation von ambulanten Hilfsdiensten und Betreuungskräften. Diese Maßnahmen müssen der sozialen Eingliederung bzw. dem Erhalt des Lebensumfeldes hilfreich sein;

 

8. Erarbeitung eines Modellprojekts "Altersgerechtes Wohnen und Wiederbelebung ländlicher Bausubstanz", dazu zählen vor allem Leistungen bei der Beschaffung und Erhaltung von Wohnungen, die den Bedürfnissen älterer Menschen entsprechen;

 

9. Gestaltung eines attraktiven Wohnumfeldes für die Ansiedlung junger Familien durch Unterstützung bei sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Bedürfnissen;

 

10. Schaffung eines barrierefreien Gemeindegebietes und von Unterkunftsmöglichkeiten für behinderte Menschen (barrierefreies Wohnen) sowie Hilfe bei Beschaffung und Entwicklung von technischen und medizinischen Hilfsmitteln, die älteren und behinderte Menschen die Möglichkeit bietet, ihren Alltag selbstständig zugestalten;

 

11. Förderung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung (z. B.mittels einer Arzt- oder Krankenschwesterstation);

 

12. Dienstleistungen im Bereich des täglichen Bedarfs von älteren und behinderten Menschen bei Einkauf, Essensversorgung usw. einschließlich Serviceleistungen um die Mobilität älterer und behinderter Menschen zugewährleisten (z. B. Fahrdienste u. ä.);

 

13. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Personen mit denselben Zielen;

 

14. Förderung von Wissenschaft und Forschungsprojekten auf den Gebieten des Stiftungszweckes, insbesondere durch die Ausschreibung von Forschungspreisen, Vergabevon Stipendien;

 

15. Durchführung und Unterstützung von Symposien, Tagungen, Kolloquien, die der Weiterentwicklung und Ursachenforschung auf den vorgenannten Gebieten betreffen;

 

16. Förderung der musischen Ausbildung und Erziehung der Jugend;

 

17. Nationale und internationale Ausstellungen und Veranstaltungen;

 

18. Schutz der Umwelt durch Einsatz erneuerbarer Energien; Schaffung eines Beratungs- und Kompetenzzentrums, insbesondere für die Nutzung alternativer Energiequellen wie etwa der Solarenergie; Senkung der Energiekosten in den dem Stiftungszweck, insbesondere der Unterstützung der begünstigten Personen dienenden Baulichkeiten durch Einsatz alternativer und erneuerbarer Quellen;

 

19. Förderungvon Bürgerbeteiligungen und Öffentlichkeitsarbeit.

 

Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen.

Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.

Da die Stiftung - zumindest in den ersten Jahren- nicht sofort und gleichzeitig alle Zwecke erfüllen kann, entscheidet der Vorstand abhängig von der Finanzlage über die Priorität der einzelnen Projekte.

 

(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge,Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind.

 

(5) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nachbilligem Ermessen.

 

(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.